Das ansehen von illegalen Streams ist nun nach erster Bewertung des AG Leipzig strafbar
Das Amtsgericht Leipzig hat nun bei dem Verfahren gegen die Hintermänner von der damaligen Plattform Kino.to eine erste Bewertung der Nutzer von illegalen Streams abgegeben. Hiernach ist es als Strafbar, wenn ein User sich einen illegalen Stream ansieht das dieser nach erster Ansicht des AG Leipzig auch kurze Zeit im Zwischenspeicher des Gerät verbleibt. Somit können nun alle Nutzer solcher illegalen Streams auch Straf- und Zivilrechtlich belangt werden.
Anwälte dürfen mal wieder auf dicke Gewinne hoffen
Es ist Glasklar, die Justiz spielt spezialisierten Medien/Internet Rechtsanwälten neu Gewinnmöglichkeiten zu. Somit werden vermutlich einige neue Verfahren in Zukunft eröffnet oder von Anwälten der Medienindustrie Abmahungen erhalten. Das etwas von der damligen Nutzung von Kino.to kommt ist eher unwarscheinlich da dies schon vermutlich zu lange her ist.
Empfehlung an Nutzer von Streams
Es gibt mittlerweile viel gute und auch kostengünstige legale Alternativen zu illegalen Streams, nutzen Sie diese um einen schönen Filmabend nicht später zu bereuen.
Altenative zu Kino.to ist online
Hier finden Sie immer neue aktuelle Kinofilme zu downoaden und ansehen. Eine legale Möglichkeit um online Filme in bester Qualität anzusehen. Da das Angebot von Kino.to nun abgeschlatet wurde weil es eindeutig illegale Inhalte veröffentlichte ist nun Maxdome eine echte alternative.
Immer aktuelle Kinofilme ohne Risiko ansehen oder runterladen.
KINO.TO … Nun ist es das aus für die größte Streaming-Seite
Am 08.06.2011 wurde mehrere Geschäfts und Wohnräume von den mutmaßlichen Betreibern der Webseite Kino.to von einer Spezialeinheit der Polizei Dresden (INES) durchsucht und 13 Personen festgenommen.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) hatte im April 2011 Strafantrag gegen die Betreiber von Kino.to gestellt. Nun haben Staatsanwaltschaft und Polizei eine Sondereinheit mit dem Namen: INES gegründet und sind gegen die Macher von Kino.to vorgegangen.
Grauzone zwischen Hostern und Verzeichnissen
Dies wird an diesem Beispiel einmal wieder sichtbar, eine Grauzone wie es sie in Deutschland oft gibt. Nicht verboten aber auch nicht direkt erlaubt. Was dazwischen steht ist oft nur Unklar. Das Internet ändert sich jeden Tag und Minute um Minute, Gesetzte und dessen Anpassung kann da niemals mithalten. Die Nutzung von Streamingdiensten iste
Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen – in immerhin über einer Million Fälle.
Folgen & Nutzer der Kiono.to Webseite
Der Rahmen und das was dahinter steht ist selbst für Juristen nicht klar zu definieren, jedoch sollen sich nach Aussage eines Medienanwalts, für die Nutzer der Kino.to Webseite keine Sorgen machen wegen eines evtl. Strafverfahrens. Zudem haben die Betreiber der Kino-Seite zugesichert, keine Log-Daten/Logdateien der Nutzer zu speichern. Ausserdem können Nutzer zb. Cache leeren und Cockies löschen oder den Browser Verlauf leeren.
Für die Betreiber kann es wenn sich der Verdacht auf „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ bestätigt zu einem Strafverfahren kommen.
Prävention & die Macht der Filmindustrie
Wieder hat es sich gezeigt, wenn die Filmindustrie eigene adäquate Angebote gemacht hätte, wäre es vermutlich gar nicht zu Kino.to gekommen. Anders müssen aber enorm hohe Filmkosten eingenommen werden welche eigentlich schon von vornhinein viel zu hoch sind. Die GVU hat also einen ersten Sieg gewonnen, auch wenn die Website derzeit nicht funktioniert, da vermutlich viele Menschen nicht der gleichen Meinung sind wie die Filmindustrie.
Die Macht der Filmindustrie ist wie man wieder sieht gigantisch. Aber allein durch Macht wird sich dazu zunehmende Problem der „illegalen Verbreitung“ nicht eindämmen lassen, dass sollten die Filmgiganten doch beherzigen und an guten und vor allem legalen alternativen arbeiten.
Alles in allem kann man sagen, dass Internet ist immer der Gewinner, und jede Industrie ist gut beraten, sich an dieses Medium zu gewöhnen und mit diesem zu arbeiten.
Kino.to der Anbieter von kostenlosen aktuellen Kinofilmen über Streaming soll gesperrt werden!
Mehrere österreichischer Filmproduzenten hatten einen Antrag bei Gericht gestellt, die Domain kino.to nicht mehr zugänglich zu machen. Bereits im Jahr 2010 haben Filmproduzenten/Filmkonzerne die Abschaltung der Domain beantragt, dies wurde jedoch abgelehnt, da das Gericht eine Verfügung dafür voraussetzte.
Schon lange kämpft die Platten-Industrie sowie Filmproduzenten gegen solche Pattformen, weil diese den Konzernen das Geschäft kaputt machen.
Kino.to sagt, es wird immer Ausweichmöglichkeiten geben im aktuellen Fall sogar eine andere Domain.
Ob und wie lange dieser Rechtsstreit andauert vermag man nur mutmaßen. Aber Urheberrecht im Internet wird immer mehr zum aktuellen Thema von Webseiten und Anbietern. Warum die Filmindustrie noch nicht auf digitale „Optimal-Lösungen“ gekommen ist unbekannt.
Grundsätzlich ist in einigen Teilen der Welt das Streaming Kinofilme verboten. Es gibt aber auch Länder in denen die Rechtslage etwas anders aussieht. Ganz ein Ende der Streitigkeiten wird es wohl darum nie geben.
Kriminalpolizei bekommt Abmahnung wegen einem fehlenden Impressum
Dies zeigt eine aktuelle Klage eines Klägers aus Husum. Der Polizei in Sachsen insbesondere der Sondereinheit INES aus Dresden wird vorgeworfen, sich nicht an das Telemediengesetz § 5 gehalten zu haben. Die Beamten haben am 08.06.2011 die Betreiber von der populären Internetseite Kino.to festgenommen und somit Zugang zur Domian erlangt. Durch die Meldung: „Die Kriminalpolizei weißt auf Folgendes hin“ und einen weiteren Text wird die „Kriminalpolizei“ als Domaininhaber ausgewiesen. Da es viele Kriminalpolizei Stationen gibt muss die zuständige mit allen Informationen ausgewiesen werden, ist zumindest die Anwaltskanzlei RAe Philipp Obladen & Robert Gäßler der Meinung.
Die Impressumspflicht
Im Gesetzt steht folgendes:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.
Demzufolge wäre zu klären, ob die Polizei in diesem Fall ein „Dienstanbieter“ ist und ob geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien angeboten werden. Was aber viel wichtiger ist, wäre die Inhaberschaft der Web Domain www.kino.to diese müsste sich dann ja im rechtmäßigen Besitz des Sächsischen Staatsministerium befinden. Dazu bedarf es ganz sicher auch die Bestätigung und Durchführung des jeweiligen DNS Registrars wie es zb. bei einem Domainankauf der Fall ist. Dafür müsste jedoch der letzte Inhaber seine Zustimmung gegeben haben, was bei Kino.to wohl vermutlich nicht der Fall sein dürfte.
Die Frage warum die Polizei diesen Text auf die Webseite setzte bleibt nach wie vor ungeklärt. Denkbar wäre aber, dass die GVU dies sich so wünschte.