EuGH-Urteil: Anrede im Online-Shop ist Datenschutz-Verstoß

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Januar 2025 (Rechtssache C-394/23) wurde durch eine Beschwerde gegen die französische Staatsbahn SNCF ausgelöst. Diese verlangte bei der Online-Buchung von Fahrkarten die verpflichtende Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“). Der EuGH entschied, dass diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt, da die Angabe der Anrede für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist. Die Richter betonten, dass die Festlegung auf eine Geschlechtsidentität nicht erforderlich sei, um einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Stattdessen könnten Unternehmen neutrale und inklusive Kommunikationsformen wie „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ nutzen. Auch ein berechtigtes Interesse an personalisierter Ansprache wurde abgelehnt, da der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität vorrangig sei.

Das Urteil stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben. Es fordert eine Anpassung von Prozessen, um unnötige Datenerhebungen zu vermeiden.

In Deutschland hat das Urteil besondere Relevanz, da viele Online-Shops weiterhin solche Pflichtangaben verlangen. Laut DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Die Anrede ist hierfür jedoch nicht erforderlich, weshalb Unternehmen ihre Formulare anpassen müssen. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und fordert von deutschen Online-Händlern eine datenschutzkonforme Gestaltung ihrer Prozesse.

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Darf sich ein Unternehmen beim Ex-Arbeitgeber eines Bewerbers erkundigen?

Die Frage, ob ein Unternehmen sich ohne Wissen oder Zustimmung eines Bewerbers beim ehemaligen Arbeitgeber über dessen Arbeitsleistung, Verhalten oder sonstige Details erkundigen darf, ist nicht nur rechtlich problematisch, sondern verstößt in den meisten Fällen klar gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).Rechtliche Grundlage und DatenschutzDie DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten streng. Sie besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – dazu zählen auch Informationen über vorherige Beschäftigungen – nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist.

Eine solche Bedingung ist die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Ohne diese Zustimmung darf ein Unternehmen keine Erkundigungen beim früheren Arbeitgeber einholen, da dies eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt.

Gibt es Ausnahmen?

Zwar gibt es vereinzelte rechtliche Ausnahmen, beispielsweise wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine Einholung der Referenz ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Solche Fälle sind jedoch selten und erfordern eine präzise Prüfung. In der Regel ist es ohne Zustimmung des Bewerbers nicht zulässig, Informationen bei früheren Arbeitgebern einzuholen.

Wichtig!

Risiken für Unternehmen, die sich dennoch ohne Erlaubnis beim Ex-Arbeitgeber eines Bewerbers erkundigen, setzen sich erheblichen Risiken aus. Verstöße gegen die DSGVO können zu hohen Geldbußen führen. Darüber hinaus kann ein solches Vorgehen das Vertrauen potenzieller neuer Mitarbeiter beeinträchtigen und dem Ruf des Unternehmens schaden.FazitWer personenbezogene Daten verarbeiten oder weitergeben möchte – egal in welcher Form –, benötigt zwingend die Einwilligung des Betroffenen. Der Schutz persönlicher Daten ist ein grundlegendes Recht, das über wirtschaftlichen oder unternehmerischen Interessen steht.

Empfehlung

Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass Datenschutz nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch ein wichtiger Bestandteil einer vertrauensvollen Unternehmenskultur.

BGH zu Filesharing – Eltern haften nicht für Downloads ihrer Kinder

Nun ist es amtlich und vom BGH (Bundesgerichtshof) beschlossen. Eltern haften nicht in jedem Fall für die Downloads ihrer Kinder. Geklagt hatten 3 Musikkonzerne welche zum Teil erheblichen Schadenersatz von den Eltern forderten.

Filesharing Abzocke nun beendet?

Das mit dem Geschäft „Filesharing“ nun Schluss ist halten wir nicht für gegeben. Aber die Platten- und Musikindustrie welche über Jahre, Eltern dafür zum Teil sehr Hohe Schadenersatzforderungen auf Auge gedrückt haben könnten nun bald leer ausgehen.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 entschieden, dass Eltern welche ihre Kinder über die Folgen aufklären nicht für Verstöße haften müssen. Dies ist entscheidend und Wegweisend. Einmal der richtige Schritt in Richtung Zukunft!

Was sollten Eltern tun im Bezug auf Filesharing?

Es sei auch im Bezug auf das letzte Urteil des BGH richtig wichtig seine Kinder im Bezug auf die Gefahren im Internet aufzuklären und zu warnen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung um nicht für die eigenen Kindern zwangläufig haften zu müssen.

Der Kampf gegen die Abo- und Kostenfallen – Buttonlösung

Button-Lösung Der Kampf gegen die Abo- und Kostenfallen im Internet

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen ist in Kraft – wie es nun weitergeht ist jedoch offen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kostenfallen sollen sogenannte Abofallen und unseriöse Geschäfte im Internet verhindert werden.
Es bleibt überhaupt abzuwarten ob sich die unseriösen Händler welche ohnehin oft im Ausland sitzen oder mit Scheinfirmen arbeiten an dieses Gesetz halten werden.

Kostenfallen ein ernstes Problem der Justiz
Kostenfallen im Internet wie zb. Abofallen gibt’s im Internet zur Genüge. In den letzten Zeiten hatten die Betreiber von Abofallen im Internet auch dazu gelernt. Sie haben Ihre Kostenhinweise näher an den Button gelegt und leisteten sich gute Anwälte. Die Gerichte urteilten darum auch unterschiedlich und eben auch ab und an zu Gunsten der Abzocker. Was in vielen Fällen von den Gerichten zu wenig beachtet wurde ist der Umstand wie der Verbraucher auf die Abzockseiten gelangt. In vielen Fällen suchte man nach kostenlosen Angeboten wie Routenplanern, Kochrezepten oder Freeware Angeboten. Dann wird man über bezahlte Suchmaschineneinträge auf die Abzockseiten welche wiederum durch die Aufmachung und das Layout „Kostenlos“ symbolisieren.

Hinweise zum Schutz vor Abzocke von Abofallen

  • Geben Sie bei einer Registrierung nie Ihre Daten an.
  • Lesen Sie genau was über und unter dem Button steht.
  • Verwenden Sie eine „Nickname“ E-Mail Adresse.
  • Lesen Sie nach einer Registrierung genau die Bestätigungsmail, beachten Sie auch das Wiederrufsrecht.

Verlassen Sie sich nicht auf das neue Gesetz
Wer nicht achtsam bleibt läuft immer Gefahr in eine Falle zu geraten. Darum sein Sie gerade jetzt besonders vorsichtig. Viele der Abofallenanbieter werden neue noch undurchsichtigere Geschäftsmodelle entwickeln, einzig mit dem Ziel, Verbraucher zu täuschen und denen das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Gebrauchte Software Urteil des Europäischer Gerichtshof vom 3.Juli 2012

Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat heute, am 3. Juli 2012 beschlossen, dass „Gebrauchte Software“ verkauft werden darf. Seit Jahren hatte die deutsche Gerichtsbarkeit sich mit dieser Frage beschäftigt und es sah aus, als warte diese nur auch die Richter der EU. Eine Vollständige Beschreibung er bisherigen Urteile kann man bei Wikipedia -Gebrauchte Software nachlesen.

Somit dürfen Gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde.

Wichtig!

Der Europäische Gerichtshof hat entscheidendes dazu geäußert, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren. Der alte Lizenzinhaber darf also keine Kopien oder Freischaltcodes mehr besitzen. Weiter müssen dem neuen Inhaber der gekauften gebrauchten Software alle weiteren Aktualisierungen zur Verfügung stehen so der EuGH in seinem Urteil.

RSS Feeds keine Störerhaftung

Aktuell hat der Bundesgerichtshof BGH zu entscheiden, ob es als Störerhaftung gilt, wenn ein Seitenbetreiber fremde nicht moderierte RSS Feeds verlinkt und veröffentlicht. Der BGH hat wie schon zwei Gerichte zu vor eine Haftung der Seitenbetreiber welche fremde nicht moderierte RSS Inhalte per Abonnement auslesen, diese dann auf der Webseite angezeigt werden ausgeschlossen.

Was sind RSS Feeds?

RSS-Feeds sind Inhalte welche man auf verschiedene Weise abonnieren kann. So zb. kann man einen RSS-Feed als Newsletter im Internet-Browser oder in einem E-Mail Programm abonnieren. Weiter Möglichkeiten sind diese auf dem Smartphone oder eben als Seitenbetreiber als dynamischen RSS-Feed zu verarbeiten.

RSS Feeds ist eine nützliche Alternative zum klassischen E-Mail Newsletter und hat den klaren Vorteil, dass sich der RSS-Feed sehr gut anpassen lässt und eben nur an der gewünschten Stelle oder im gewünschten Programm aufgerufen wird.

Link zum Urteil des BGH

EU wird Deutschland wegen Vorratsdatenspeicherung verklagen

Wieder eine Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung. Die europäische Union (EU) will die Bundesrepublik Deutschland verklagen das diese sich zu Recht gegen diese Spionage währt.

Es wird abzuwarten bleiben was vor dem europäischen Gerichtshof entschieden wird. Es ist jedoch davon aus zu gehen, dass diese Klage eine lange Zeit in Anspruch nehmen wird. Im Falle das die Bundesrepublik Deutschland eine Niederlage erleidet wäre ein Bußgeld  von 315.036 Euro und 54 Cents täglich fällig, solange, bis Deutschland nicht mehr europäisches Recht bricht.

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man das speichern von Verbindungsdaten, gleich ob diese über Telefon oder Internet zustande gekommen sind. In der europäische Richtlinie wird eine Speicherzeit von 6 Monaten verlangt. Zurzeit ist eine Speicherung von ca. 7-14 Tagen die Regel.

Datenschutz vs. Vorratsdatenspeicherung

Wer dieses Rennen gewinnt ist fraglich, leider könnte die Vorratsdatenspeicherung jedem Betroffenen die Freiheit im Bereich Datenschutz kosten. Zwar wird die Vorratsdatenspeicherung mit der Bekämpfung von Verbrechen begründet, jedoch wäre eine Spionage sowie Missbrauch zb. durch Hacker oder Trojaner möglich.

Welche Daten sind bei der Vorratsdatenspeicherung betroffen?

Alle Verbindungsdaten egal ob per Telefon oder Internet sind von der Vorratsdatenspeicherung betroffen. Darunter zählen zb. IP Adressen der Anrufer bis zu allen augerufenen Seiten, gewählten Telefonnummern und vieles mehr…

Gefälschte Online-Banking-Webseite – Haftung bei Phishing

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 96/11eine entscheidende Richtlinie zum Thema Haftung bei Phishing in Online Bankgeschäften gefällt. Der BGH sah ein Mitverschulden der Bank nicht und der Kläger (Opfer der Phishingseite) ging leer aus und hat evtl. sich noch Schadenersatzpflichtig gemacht.Diese Art von Internetkriminalität ist auch neben der verschiedenen Facebook Trojanern eine ernst zu nehmende Bedrohung welch vorwiegend per E-Mail zu Ihnen kommt.

Phishing im Internet

Phishing ist im Internet ein sehr großes Problem was man in nahezu allen Branchen finden kann. Egal ob Bankseiten oder DHL Packstation überall wo es was zu holen gibt sind die Abzocker zur Stelle und wollen Ihre Daten ausspionieren.

Was hilft um Phishing zu erkennen?

Zunächst ist wie immer ein wachsames Auge die beste Medizin gegen jede Art von Phishing. Aber auch Anti Virenprogramme sollten erstens auf dem PC oder Notebook vorhanden und natürlich aktuell sein. Bessere Premium-Varianten der Virenscanner sind oft eine hilfreiche Alternative und können schneller zuverlässig schützen.

Anti-Viren-Software

Avira 2012

Urteil heise.de nun Rechtskräftig

Links welche redaktionell auf illegale Webseiten verweisen sind zulässig, dies entschied im Jahr 2011 der BGH im Rechtsstreit zwischen heise.de und der Verwertungsindustrie. Dagen wurde Verfassungsbeschwerde von der Verwertungsindustrie eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Streit die Verfassungsbeschwerde letzterer gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 1 BvR 1248/11)

Urteil des BGH: Aktenzeichen: I ZR 191/08

Kino.to Urteil: Ansehen illegaler Streams ist strafbar

Das ansehen von  illegalen Streams ist nun nach erster Bewertung des AG Leipzig strafbar

Das Amtsgericht Leipzig hat nun bei dem Verfahren gegen die Hintermänner von der damaligen Plattform Kino.to eine erste Bewertung der Nutzer von illegalen Streams abgegeben. Hiernach ist es als Strafbar, wenn ein User sich einen illegalen Stream ansieht das dieser nach erster Ansicht des AG Leipzig auch kurze Zeit im Zwischenspeicher des Gerät verbleibt. Somit können nun alle Nutzer solcher illegalen Streams auch Straf- und Zivilrechtlich belangt werden.

Anwälte dürfen mal wieder auf dicke Gewinne hoffen

Es ist Glasklar, die Justiz spielt spezialisierten Medien/Internet Rechtsanwälten neu Gewinnmöglichkeiten zu. Somit werden vermutlich einige neue Verfahren in Zukunft eröffnet oder von Anwälten der Medienindustrie Abmahungen erhalten. Das etwas von der damligen Nutzung von Kino.to kommt ist eher unwarscheinlich da dies schon vermutlich zu lange her ist.

Empfehlung an Nutzer von Streams

Es gibt mittlerweile viel gute und auch kostengünstige legale Alternativen zu illegalen Streams, nutzen Sie diese um einen schönen Filmabend nicht später zu bereuen.