BGH Urteil der Admin-C haftet teilweise

Muss ein Admin C einer .de Domain haften, dies hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Laut dem Urteil (vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) kann der Admin C  zumindest in bestimmten Fällen haftbar gemacht werden.

Ein Meilenstein denn wenn man die unzähligen Klagen und die recht unterschiedlichen Urteile der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte haben lange nach diesem Richterspruch der BGH Richter verlangt.

Ja… zumindest ist es vorstellbar, dass nun einige dubiose Angebot besonders von angeblichen Treuhand Admin C‘s – Gestellung beendet werden können.

Der BGH erklärte dass es entscheiden darum geht ob der Admin C von rechtwidrigen Inhalten Kenntnis hatte oder haben musste. Dies wird ein entscheidender Punkt für die Haftung des Admin C. Und genau darum verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht was diese Sache zuvor zu entscheiden hatte zurück.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de sowie eigene Recherche

BGH klärt Prüfregeln für Blog-Anbieter

Der Bundesgerichtshof hat Regeln für Blogseiten-Anbieter geregelt und festgelegt, dass diese zwar nicht für Inhalte welche von Nutzern der Webblogs wenn diese  zb. beleidigt oder denunziert werden haften.

Das BGH legt aber ganz klare Regeln fest, so müssen beispielsweise Inhalten nach Meldung an den Provider oder Betreiber entsprechend in einer zeitnahen Frist gelöscht werden wenn diese nicht den Tatsachen entsprechen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

Dieses Beschluss des BGH ist Wegweisend und stützt die rechte derer die zb. in Onlineblogs gemobbt oder denunziert werden. Im Übrigen gilt die Löschpflicht auch für Blog-Anbieter wenn diese im Ausland sitzen.

Mit dieser Grundsatzentscheidung dürfte das Internet sicherer und weniger Gefährlich werden. Internet Anbieter welche sich bis lang an diese Entscheidung noch nicht in diesem Umfang gehalten haben, sind nun aufgefordert sich dem zu beugen.

Gute Anti Vierenprogramme erkennen den Bundestrojaner

Anti Virusprogramme erkennen nun den Bundestrojaner der Bundespolizei. Die Anbieter von Anti Virensoftware haben die Signatur des Bundestrojaner in die Datenbank aufgenommen. Somit dürfte jeder Betroffene dies durch die Suchfunktion erkennen.

Mittlerweile ist es klar und Bestätigt, das Bundesland Bayern und auch Baden Württemberg haben solche Trojaner-Viren verwendet um verdächtige Auszuspionieren. Da der Skandal – die Aufklärung um Missbrauch oder gerechtfertigte Verwendung noch im Bundesausschuss untersucht werden muss bleibt mit Spannung auf dieses Ergebnis zu warten.

Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist dieser Bundestrojaner jedoch jetzt schon zu verurteilen und bleibt eine – nicht wieder gutzumachende Blamage für unsere demokratische Regierung.

Der Skandal um den Bundestrojaner

Der Chaos Computer Club wirft der Bundespolizei Missbrauch vor

Nach der Aussage des CCC (Chaos Computer Club) wirft dieser der Bundesregierung vor den Bundestrojaner untersucht zu haben und dabei erhebliche Fehler und Gefahren gefunden zu haben.

Der Bundestrojaner  ein gefährlicher Virus welcher als Trojaner erhebliche Daten und Reaktionen des betroffenen Computers oder dem Netzwerks ausspionieren kann und wird. Nach Aussagen des CCC Chaos Computer Club wurde diese im Club erkannt und untersucht. Dabei wurde festgestellt dass dieser Bundestrojaner noch einige mehr Funktionen offen lässt und weiter Schadprogramme oder Spionage Software nachladen zu können. Die Auswirkung wäre dann eine wahrscheinlich endlose Verbreitung des Virus und eine Art Großspionage Aktion. Dieser ermöglicht dann eine globale Überwachung und hinterlässt Sicherheitslücken vor denen man nur dringen warnen kann.

Was sagte die Bundesregierung dazu?

Die Bundesregierung streitet diese Aussage ab und beteuert das die Bundespolizei oder das BKA solch einen Trojaner zwar haben, diesen aber nicht eingesetzt hätten. Gleichzeitig kündigte die Bundesregierung aber Aufklärung in dieser Sache an.

Datenschützer warnen  schon lange vor dieser Art von Spionage

Denn man könnte meinen, dass es solche Spionageaktionen auf längst vergangenen Zeiten gegeben hat und wir doch aus diesen Regimen gelernt haben sollten. Ein Staat welcher seine Bürger oder Vereine auf eine solche Art überwacht, kann eine Rechtsstaatlichkeit nie und nimmer verwirklichen. So wurden dem Bundestrojaner schon 2008 gesetzlich sehr enge Grenzen gesetzt.

Wenn die Aktion des Bundestrojaners  also stimmt und es die erweiterten Möglichkeiten des Trojaners tatsächlich gibt, ist eine Weiterführung dieses Schadprogramm kaum noch zu rechtfertigen. Außerdem müssten auch die Vorwürfe des Servers welcher außerhalb des deutschen Rechts steht also in den USA begründet und ein klarer Verfassungsbruch dann zugegeben werden.

„Wir Datenschützer sehen der Entwicklung gespannt entgegen“

Kostenfalle für Selbständige – Gelbes Branchenbuch

Wer steckt hinter dem Gelben Branchenbuch?

Hinter dem fragwürdigem Angebot „Gelbes Branchenbuch“ steckt die Firma GBB Ltd. und Versand werden die Spammails von mktstar.net über den Internethoster in Frankreich.

Was ist das Ziel dieses Unternehmens?

Die Betreiber des Gelben Branchenbuch tarnen ihr Anliegen mit dem Vorwand es ginge hier um das Bundesdatenschutzgesetz. Dabei wird dieses Unternehmen sich nicht im geringsten an das BDSG halten. Hier sollen hohe Geldbeträge für eine vergleichsweise nutzlose Leistung erziehlt werden. Ähnlich wie bei andern dubiosen Branchenbüchern ist auch hier eine erhöhte Vorsicht geboten.

Wer dieses Formular ausfüllt oder korrigiert und unterschrieben zurückschickt, bucht einen Eintrag für 1560 Euro netto für die Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Wird der Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Es ist also nichts weiter als eine neue Art der Kostenfalle im Internet welch speziell auf selbständige und Unternehmen zugeschitten wurde.

Das Impressum / welches Recht gilt?

Sehr interessant, in diesem Fax steht es gilt tschechisches Recht. Es steht aber auch das die Forderung bei nichtzahlen an Dritte abgetreten werden kann. Dies wird dann wahrscheinlich ein „bekanntes Inkassobüro“ sein.

Was ist das Gelben Branchenbuch wert?

Laut Alexa.com ist das Gelben Branchenbuch so gut wie nichts beworben bzw. weisst eher wenige Besucher auf. Nun kann man sich den Rest denken.

Beachten Sie folgende Punkte bevor Sie Verträge schliessen:

  • Ist der Eintrag kostenlos oder entstehen später evtl. Kosten
  • Gibt es Kündigungsfristen
  • Notieren sie sich Namen des Anrufers sowie Uhrzeit und Telefonnummer*
  • Lassen sie sich eine Gesprächsnotiz schriftlich oder per E-Mail zukommen
  • Überprüfen Sie vorher das Internet nach dem Anbieter
  • Sagen Sie auf keinen Fall sofort “JA”
  • Lesen Sie Faxe bitte ganz genau, besonders das Kleingedruckte

Haben Sie Erfahrungen mit dem Gelben Branchenbuch gemacht posten  Sie diese unten!

Keine Kosten- und Abofallen mehr in Zukunft

Das Bundeskabinett hat es nun beschlossen, keine Chance mehr für Kosten- und Abofallen mehr. Es soll wahrscheinlich schon im nächsten Jahr gelten.

Warum erst jetzt?

Nun es ist wirklich sehr spät. Fast jeder weiß jetzt schon Bescheid, eigentlich hätten Experten mit solchen staatlichen Lösungen schon viel eher gerechnet. Es lässt vermuten, dass die Steuereinnahmen von solchem dubiosen Kostenfallen nicht unerheblich gewesen sind.

Was ändert sich in Zukunft?

In Zukunft müssen Abobetreiber oder kostenpflichtige Dienste ihre Kunden explizit auf die Kosten hinweisen, sei es mittels einem Button oder eine unmissverständlichen Buttonbeschreibung welche dem Kunden zeigt, dass es sich hier um ein „kostenpflichtiges Angebot“ handelt.

Keine Chance mehr für Abzocker?

Nun auch hier raten wir dazu die Entwicklung abzuwarten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dubiose Unternehmen sich wieder neuen Grauzonen erschließen denen diese ihr Unwesen treiben.

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Domainnews: Haftung auch ohne Marken-Nachweis

Haftung zb. bei Domains auch ohne Marken-Nachweis so das LG Stuttgart

Das Landgericht in Stuttgart hatte zu klären, ob ein Domaininhaber welcher Kenntnis von einer Markenrechtverletzung auf seiner Domain hat handeln muss.

Die Klägerin betreibt eine Online-Community (kwick.de) werbefinanziertes Social Network und ist Markeninhaber der EU Wortmarke „KWICK“ als deutsche Marke exklusiv lizenziert.

Die Beklagte bietet Domainparking an. Einer der Kunden der Beklagten war Inhaber der Domain kwwick.de und hat seinen Sitz in den USA. Er bewarb unter der Domain einen im Wettbewerb stehendes Untenehmen. Die Klägerin forderte die beklagte auf, den Markenrechtsverstoß von der Webseite zu entfernen. Dies tat die beklagte jedoch nicht. Die Folge war eine kostenpflichtige Abmahnung einen Rechtsbeistandes. Darauf hin wurde die Domain gesperrt. Die Kosten der Abmahnung wurden nicht bezahlt und waren streitig.

Das LG Stuttgart hatte hier zu entscheiden und entschied, dass es ausreichend sei, auf den Markenrechtsverstoß hinzuweisen ohne einen enstsprechenden Beleg. Das LG Stuttgart wies auf die Möglichkeit der Onlinesuche zb. in Markenregistern hin.

Das Urteil finden Sie hier.

Ihre Meinung können Sie unten posten…

DDoS Attacken und ihre Folge

Was ist eine DDoS Attacke?

Unter dem Begriff  DDoS Attacke versteht man einen Cyber-Angriff in dem zb. an eine Webseite so viele Anfragen gestellt werden, dass diese letztlich unter dieser Last zusammen bricht. Solche Ausfälle haben dann zur Folge, dass die Webseite dann nicht mehr für einige Stunden erreichbar ist.

DDoS Attacke wie diese funktionieren

Zunächst sollte man wissen, dass DDoS Attacken meistens nur mittels vielen tausenden fremden Rechnern ausgeführt werden können. In der Regel sind diese Rechner eines Netzwerks fremdgesteuerete Rechner die über einen Trojaner oder Virus infiziert wurden.

Allein diese Tatsache ist schon strafbar!

DDoS Attacke und ihre Hintermänner

Oft werden DDoS Attacken von Gruppen oder Organisationen geplant und durchgeführt die für eine bestimmte Sache einstehen. Leider kommt es häufig vor, dass diese Gruppen oder Organisationen sich genau so wenig an Gesetze halten wie die welche man stören will.

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Polizei wird abgemahnt wegen fehlendem Impressum

Kriminalpolizei bekommt Abmahnung wegen einem fehlenden Impressum

Dies zeigt eine aktuelle Klage eines Klägers aus Husum. Der Polizei in Sachsen insbesondere der Sondereinheit INES aus Dresden wird vorgeworfen, sich nicht an das Telemediengesetz § 5 gehalten zu haben. Die Beamten haben am 08.06.2011 die Betreiber von der populären Internetseite Kino.to festgenommen und somit Zugang zur Domian erlangt. Durch die Meldung: „Die Kriminalpolizei weißt auf Folgendes hin“ und einen weiteren Text wird die „Kriminalpolizei“ als Domaininhaber ausgewiesen. Da es viele Kriminalpolizei Stationen gibt muss die zuständige mit allen Informationen ausgewiesen werden, ist zumindest die Anwaltskanzlei RAe Philipp Obladen & Robert Gäßler der Meinung.

Die Impressumspflicht

Im Gesetzt steht folgendes:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.

Demzufolge wäre zu klären, ob die Polizei in diesem Fall ein „Dienstanbieter“ ist und ob geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien angeboten werden. Was aber viel wichtiger ist, wäre die Inhaberschaft der Web Domain www.kino.to diese müsste sich dann ja im rechtmäßigen Besitz des Sächsischen Staatsministerium befinden. Dazu bedarf es ganz sicher auch die Bestätigung und Durchführung des jeweiligen DNS Registrars wie es zb. bei einem Domainankauf der Fall ist. Dafür müsste jedoch der letzte Inhaber seine Zustimmung gegeben haben, was bei Kino.to wohl vermutlich nicht der Fall sein dürfte.

Die Frage warum die Polizei diesen Text auf die Webseite setzte bleibt nach wie vor ungeklärt. Denkbar wäre aber, dass die GVU dies sich so wünschte.