Anti Virusprogramme erkennen nun den Bundestrojaner der Bundespolizei. Die Anbieter von Anti Virensoftware haben die Signatur des Bundestrojaner in die Datenbank aufgenommen. Somit dürfte jeder Betroffene dies durch die Suchfunktion erkennen.
Mittlerweile ist es klar und Bestätigt, das Bundesland Bayern und auch Baden Württemberg haben solche Trojaner-Viren verwendet um verdächtige Auszuspionieren. Da der Skandal – die Aufklärung um Missbrauch oder gerechtfertigte Verwendung noch im Bundesausschuss untersucht werden muss bleibt mit Spannung auf dieses Ergebnis zu warten.
Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ist dieser Bundestrojaner jedoch jetzt schon zu verurteilen und bleibt eine – nicht wieder gutzumachende Blamage für unsere demokratische Regierung.
Der Chaos Computer Club wirft der Bundespolizei Missbrauch vor
Nach der Aussage des CCC (Chaos Computer Club) wirft dieser der Bundesregierung vor den Bundestrojaner untersucht zu haben und dabei erhebliche Fehler und Gefahren gefunden zu haben.
Der Bundestrojaner ein gefährlicher Virus welcher als Trojaner erhebliche Daten und Reaktionen des betroffenen Computers oder dem Netzwerks ausspionieren kann und wird. Nach Aussagen des CCC Chaos Computer Club wurde diese im Club erkannt und untersucht. Dabei wurde festgestellt dass dieser Bundestrojaner noch einige mehr Funktionen offen lässt und weiter Schadprogramme oder Spionage Software nachladen zu können. Die Auswirkung wäre dann eine wahrscheinlich endlose Verbreitung des Virus und eine Art Großspionage Aktion. Dieser ermöglicht dann eine globale Überwachung und hinterlässt Sicherheitslücken vor denen man nur dringen warnen kann.
Was sagte die Bundesregierung dazu?
Die Bundesregierung streitet diese Aussage ab und beteuert das die Bundespolizei oder das BKA solch einen Trojaner zwar haben, diesen aber nicht eingesetzt hätten. Gleichzeitig kündigte die Bundesregierung aber Aufklärung in dieser Sache an.
Datenschützer warnen schon lange vor dieser Art von Spionage
Denn man könnte meinen, dass es solche Spionageaktionen auf längst vergangenen Zeiten gegeben hat und wir doch aus diesen Regimen gelernt haben sollten. Ein Staat welcher seine Bürger oder Vereine auf eine solche Art überwacht, kann eine Rechtsstaatlichkeit nie und nimmer verwirklichen. So wurden dem Bundestrojaner schon 2008 gesetzlich sehr enge Grenzen gesetzt.
Wenn die Aktion des Bundestrojaners also stimmt und es die erweiterten Möglichkeiten des Trojaners tatsächlich gibt, ist eine Weiterführung dieses Schadprogramm kaum noch zu rechtfertigen. Außerdem müssten auch die Vorwürfe des Servers welcher außerhalb des deutschen Rechts steht also in den USA begründet und ein klarer Verfassungsbruch dann zugegeben werden.
„Wir Datenschützer sehen der Entwicklung gespannt entgegen“
Wer steckt hinter dem Gelben Branchenbuch?
Hinter dem fragwürdigem Angebot „Gelbes Branchenbuch“ steckt die Firma GBB Ltd. und Versand werden die Spammails von mktstar.net über den Internethoster in Frankreich.
Was ist das Ziel dieses Unternehmens?
Die Betreiber des Gelben Branchenbuch tarnen ihr Anliegen mit dem Vorwand es ginge hier um das Bundesdatenschutzgesetz. Dabei wird dieses Unternehmen sich nicht im geringsten an das BDSG halten. Hier sollen hohe Geldbeträge für eine vergleichsweise nutzlose Leistung erziehlt werden. Ähnlich wie bei andern dubiosen Branchenbüchern ist auch hier eine erhöhte Vorsicht geboten.
Wer dieses Formular ausfüllt oder korrigiert und unterschrieben zurückschickt, bucht einen Eintrag für 1560 Euro netto für die Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Wird der Vertrag nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Es ist also nichts weiter als eine neue Art der Kostenfalle im Internet welch speziell auf selbständige und Unternehmen zugeschitten wurde.
Das Impressum / welches Recht gilt?
Sehr interessant, in diesem Fax steht es gilt tschechisches Recht. Es steht aber auch das die Forderung bei nichtzahlen an Dritte abgetreten werden kann. Dies wird dann wahrscheinlich ein „bekanntes Inkassobüro“ sein.
Was ist das Gelben Branchenbuch wert?
Laut Alexa.com ist das Gelben Branchenbuch so gut wie nichts beworben bzw. weisst eher wenige Besucher auf. Nun kann man sich den Rest denken.
Beachten Sie folgende Punkte bevor Sie Verträge schliessen:
Das Bundeskabinett hat es nun beschlossen, keine Chance mehr für Kosten- und Abofallen mehr. Es soll wahrscheinlich schon im nächsten Jahr gelten.
Warum erst jetzt?
Nun es ist wirklich sehr spät. Fast jeder weiß jetzt schon Bescheid, eigentlich hätten Experten mit solchen staatlichen Lösungen schon viel eher gerechnet. Es lässt vermuten, dass die Steuereinnahmen von solchem dubiosen Kostenfallen nicht unerheblich gewesen sind.
Was ändert sich in Zukunft?
In Zukunft müssen Abobetreiber oder kostenpflichtige Dienste ihre Kunden explizit auf die Kosten hinweisen, sei es mittels einem Button oder eine unmissverständlichen Buttonbeschreibung welche dem Kunden zeigt, dass es sich hier um ein „kostenpflichtiges Angebot“ handelt.
Keine Chance mehr für Abzocker?
Nun auch hier raten wir dazu die Entwicklung abzuwarten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dubiose Unternehmen sich wieder neuen Grauzonen erschließen denen diese ihr Unwesen treiben.
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Haftung zb. bei Domains auch ohne Marken-Nachweis so das LG Stuttgart
Das Landgericht in Stuttgart hatte zu klären, ob ein Domaininhaber welcher Kenntnis von einer Markenrechtverletzung auf seiner Domain hat handeln muss.
Die Klägerin betreibt eine Online-Community (kwick.de) werbefinanziertes Social Network und ist Markeninhaber der EU Wortmarke „KWICK“ als deutsche Marke exklusiv lizenziert.
Die Beklagte bietet Domainparking an. Einer der Kunden der Beklagten war Inhaber der Domain kwwick.de und hat seinen Sitz in den USA. Er bewarb unter der Domain einen im Wettbewerb stehendes Untenehmen. Die Klägerin forderte die beklagte auf, den Markenrechtsverstoß von der Webseite zu entfernen. Dies tat die beklagte jedoch nicht. Die Folge war eine kostenpflichtige Abmahnung einen Rechtsbeistandes. Darauf hin wurde die Domain gesperrt. Die Kosten der Abmahnung wurden nicht bezahlt und waren streitig.
Das LG Stuttgart hatte hier zu entscheiden und entschied, dass es ausreichend sei, auf den Markenrechtsverstoß hinzuweisen ohne einen enstsprechenden Beleg. Das LG Stuttgart wies auf die Möglichkeit der Onlinesuche zb. in Markenregistern hin.
Das Urteil finden Sie hier.
Was ist eine DDoS Attacke?
Unter dem Begriff DDoS Attacke versteht man einen Cyber-Angriff in dem zb. an eine Webseite so viele Anfragen gestellt werden, dass diese letztlich unter dieser Last zusammen bricht. Solche Ausfälle haben dann zur Folge, dass die Webseite dann nicht mehr für einige Stunden erreichbar ist.
DDoS Attacke wie diese funktionieren
Zunächst sollte man wissen, dass DDoS Attacken meistens nur mittels vielen tausenden fremden Rechnern ausgeführt werden können. In der Regel sind diese Rechner eines Netzwerks fremdgesteuerete Rechner die über einen Trojaner oder Virus infiziert wurden.
Allein diese Tatsache ist schon strafbar!
DDoS Attacke und ihre Hintermänner
Oft werden DDoS Attacken von Gruppen oder Organisationen geplant und durchgeführt die für eine bestimmte Sache einstehen. Leider kommt es häufig vor, dass diese Gruppen oder Organisationen sich genau so wenig an Gesetze halten wie die welche man stören will.
Altenative zu Kino.to ist online
Hier finden Sie immer neue aktuelle Kinofilme zu downoaden und ansehen. Eine legale Möglichkeit um online Filme in bester Qualität anzusehen. Da das Angebot von Kino.to nun abgeschlatet wurde weil es eindeutig illegale Inhalte veröffentlichte ist nun Maxdome eine echte alternative.
Immer aktuelle Kinofilme ohne Risiko ansehen oder runterladen.
Kriminalpolizei bekommt Abmahnung wegen einem fehlenden Impressum
Dies zeigt eine aktuelle Klage eines Klägers aus Husum. Der Polizei in Sachsen insbesondere der Sondereinheit INES aus Dresden wird vorgeworfen, sich nicht an das Telemediengesetz § 5 gehalten zu haben. Die Beamten haben am 08.06.2011 die Betreiber von der populären Internetseite Kino.to festgenommen und somit Zugang zur Domian erlangt. Durch die Meldung: „Die Kriminalpolizei weißt auf Folgendes hin“ und einen weiteren Text wird die „Kriminalpolizei“ als Domaininhaber ausgewiesen. Da es viele Kriminalpolizei Stationen gibt muss die zuständige mit allen Informationen ausgewiesen werden, ist zumindest die Anwaltskanzlei RAe Philipp Obladen & Robert Gäßler der Meinung.
Die Impressumspflicht
Im Gesetzt steht folgendes:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.
Demzufolge wäre zu klären, ob die Polizei in diesem Fall ein „Dienstanbieter“ ist und ob geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien angeboten werden. Was aber viel wichtiger ist, wäre die Inhaberschaft der Web Domain www.kino.to diese müsste sich dann ja im rechtmäßigen Besitz des Sächsischen Staatsministerium befinden. Dazu bedarf es ganz sicher auch die Bestätigung und Durchführung des jeweiligen DNS Registrars wie es zb. bei einem Domainankauf der Fall ist. Dafür müsste jedoch der letzte Inhaber seine Zustimmung gegeben haben, was bei Kino.to wohl vermutlich nicht der Fall sein dürfte.
Die Frage warum die Polizei diesen Text auf die Webseite setzte bleibt nach wie vor ungeklärt. Denkbar wäre aber, dass die GVU dies sich so wünschte.
KINO.TO … Nun ist es das aus für die größte Streaming-Seite
Am 08.06.2011 wurde mehrere Geschäfts und Wohnräume von den mutmaßlichen Betreibern der Webseite Kino.to von einer Spezialeinheit der Polizei Dresden (INES) durchsucht und 13 Personen festgenommen.
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) hatte im April 2011 Strafantrag gegen die Betreiber von Kino.to gestellt. Nun haben Staatsanwaltschaft und Polizei eine Sondereinheit mit dem Namen: INES gegründet und sind gegen die Macher von Kino.to vorgegangen.
Grauzone zwischen Hostern und Verzeichnissen
Dies wird an diesem Beispiel einmal wieder sichtbar, eine Grauzone wie es sie in Deutschland oft gibt. Nicht verboten aber auch nicht direkt erlaubt. Was dazwischen steht ist oft nur Unklar. Das Internet ändert sich jeden Tag und Minute um Minute, Gesetzte und dessen Anpassung kann da niemals mithalten. Die Nutzung von Streamingdiensten iste
Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen – in immerhin über einer Million Fälle.
Folgen & Nutzer der Kiono.to Webseite
Der Rahmen und das was dahinter steht ist selbst für Juristen nicht klar zu definieren, jedoch sollen sich nach Aussage eines Medienanwalts, für die Nutzer der Kino.to Webseite keine Sorgen machen wegen eines evtl. Strafverfahrens. Zudem haben die Betreiber der Kino-Seite zugesichert, keine Log-Daten/Logdateien der Nutzer zu speichern. Ausserdem können Nutzer zb. Cache leeren und Cockies löschen oder den Browser Verlauf leeren.
Für die Betreiber kann es wenn sich der Verdacht auf „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ bestätigt zu einem Strafverfahren kommen.
Prävention & die Macht der Filmindustrie
Wieder hat es sich gezeigt, wenn die Filmindustrie eigene adäquate Angebote gemacht hätte, wäre es vermutlich gar nicht zu Kino.to gekommen. Anders müssen aber enorm hohe Filmkosten eingenommen werden welche eigentlich schon von vornhinein viel zu hoch sind. Die GVU hat also einen ersten Sieg gewonnen, auch wenn die Website derzeit nicht funktioniert, da vermutlich viele Menschen nicht der gleichen Meinung sind wie die Filmindustrie.
Die Macht der Filmindustrie ist wie man wieder sieht gigantisch. Aber allein durch Macht wird sich dazu zunehmende Problem der „illegalen Verbreitung“ nicht eindämmen lassen, dass sollten die Filmgiganten doch beherzigen und an guten und vor allem legalen alternativen arbeiten.
Alles in allem kann man sagen, dass Internet ist immer der Gewinner, und jede Industrie ist gut beraten, sich an dieses Medium zu gewöhnen und mit diesem zu arbeiten.
Der Internetdienst Heise Online wurde von mehrerern große Unternehmen der Musikindustrie auf „Mithaftung“ verklagt. Heise katte 2005 einige Artikel in dem es um das Umgehen von Kopierschutz und dessen Software von „Any DVD“ verfasst. Obwohl Heisse sich dazu kritisch äusserte und auch auf die „Rechtswidrigkeit“ des Angebots hingewisen hat wurde der Internetdienst von der Musikindustrie verklagt.
Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht München verurteielte Heise-Online wegen Teilnehmerhaftung. Diese Urteile wurden nun von BGH (Bundesgerichtshofs) aufgehoben und eine weitere Klage verwehrt. Das BGH begründete sich folglich richtig – Hyperlinks gehöhren zur Meinungsfreiheit und tragen nicht zu Straftaten oder Urheberrechtsverletzungen bei. Zumal diese noch einen Hinweis der rechtswidrigkeit der Software enthielt!
Wieder mal eine Schlappe der Musikindustrie und deren Anwaltsgehilfen, welche einmal wieder zu erfahren bekommen haben, dass das Internet nicht den Musikgiganten gehört. Das Internet trägt viel mehr der Informations- und Entertainmentfreiheit bei und ist somit als solches kein bestechliches Medium.
Im übrigen ist es doch bemerkenswert, googelt man nach Waldorf Rechtsanwälten die die Musikindustrie vertretten haben, sind die ersten Seiten übeseht mit Abmahnungen in Massen.
Aktenzeichen: I ZR 191/08
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